Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1996

Geschäftszahl

96/01/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/22 96/01/0088 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985 vorliegt, handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, was zur Folge hat, daß im Falle ihrer Verneinung das Vorliegen der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft weiters erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StbG 1985 nicht mehr zu prüfen ist. Erst dann, wenn alle diese Verleihungsvoraussetzungen, einschließlich der nach Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985, gegeben sind, kommt eine nach Paragraph 11, StbG 1985 vorzunehmende Ermessensentscheidung in Betracht.