Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
95/21/1062
Eine Partei kann durch die Abweisung eines im Verwaltungsverfahren nicht gestellten - oder bereits zurückgezogenen - Begehrens oder durch die Zurückweisung eines Begehrens, auf dessen bescheidmäßige Erledigung kein Anspruch (mehr) besteht, in keinem Recht verletzt sein (Hinweis B VS 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980; B 19.5.1992, 92/11/0047; B 20.11.1998, 97/02/0376).