Verwaltungsgerichtshof
10.06.1999
95/21/1062
GRS wie VwGH E 1993/02/17 91/12/0081 2
Ist der unerledigt gebliebene Antrag von dem von der belangten Behörde erledigten Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht trennbar, belastet seine Nichterledigung den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.