Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1999

Geschäftszahl

95/21/1062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/17 91/12/0081 2

Stammrechtssatz

Ist der unerledigt gebliebene Antrag von dem von der belangten Behörde erledigten Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht trennbar, belastet seine Nichterledigung den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.