Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1997

Geschäftszahl

95/21/1059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/05 94/18/0923 1

Stammrechtssatz

Ist der Zeitraum des vom Fremden angestrebten Durchsetzungsaufschubes inzwischen längst verstrichen, kann der Fremde dadurch, daß die Behörde nicht über seinen Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes abgesprochen hat, nicht in seinen Rechten verletzt sein.