Verwaltungsgerichtshof
27.11.1998
95/21/0912
In der im konkreten Fall vom Fremden abgegebenen Erklärung ist das Begehren zu sehen, nicht in einen bestimmten Staat (hier Heimatstaat) abgeschoben zu werden. Durch die vorhandene Verknüpfung mit Paragraph 54, FrG 1993 ist diese Erklärung als Antrag nach Paragraph 54, FrG 1993 zu werten, zumal andernfalls gerade bei fristgebundenen Anträgen eine Partei um ihren Rechtsschutz gebracht werden könnte. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, daß hier die Partei selbst die Stellung eines Antrages (zum damaligen Zeitpunkt) verneint.