Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Geschäftszahl

95/21/0698

Rechtssatz

An der Rechtmäßigkeit der im Berufungsbescheid erfolgten Versagung einer Aufenthaltsbewilligung wegen nicht zeitgerechter Antragstellung könnte auch der Umstand nichts ändern, daß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Entscheidung über einen vom Fremden gestellten Wiedereinsetzungsantrag (noch) aussteht (Hinweis E 15.12.1994, 94/18/0766).