Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Geschäftszahl

95/21/0698

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/21/0573 1

Stammrechtssatz

Stellt der Fremde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes, so kommt die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 nicht in Betracht, sodaß der Fremde rechtens nicht in der Lage ist, vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufenthaltsG 1992) geltenden Vorschriften zu beantragen.