Verwaltungsgerichtshof
12.07.1995
95/21/0698
GRS wie VwGH E 1995/07/12 95/21/0573 1
Stellt der Fremde den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes, so kommt die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 nicht in Betracht, sodaß der Fremde rechtens nicht in der Lage ist, vom Inland aus die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz AufenthaltsG 1992) geltenden Vorschriften zu beantragen.