Verwaltungsgerichtshof
27.09.1995
95/21/0641
GRS wie 85/02/0251 E VS 23. Oktober 1986 VwSlg 12275 A/1986 RS 2
Der VwGH hält an seiner Rechtsansicht fest, daß die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (Hinweis E 3.10.1977, 2583, 2623/76; E 23.3.1983, 83/03/0059, 0068).