Verwaltungsgerichtshof
20.03.1996
95/21/0482
Grundsätzlich sind sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel der Beurteilung gem § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 zugrundezulegen.Grundsätzlich sind sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel der Beurteilung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zugrundezulegen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/21/0481 E 20. März 1996