Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1996

Geschäftszahl

95/21/0429

Rechtssatz

Bei der Familienbeihilfe gem Paragraph 2, ff FamLAG handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der bei der Beurteilung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zu berücksichtigen ist (Hinweis E 14.12.1995, 95/19/0465).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/21/0430

95/21/0431