Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Geschäftszahl

95/21/0348

Rechtssatz

Der Grundsatz, wonach es in Ansehung der Schubhaft nicht entscheidend auf den Namen (oder auch auf die Nationalität) des Betroffenen, sondern darauf ankomme, ob jene Person als Objekt des behördlichen Handelns feststehe (Hinweis E 29.3.1996, 95/02/0487), ist sinngemäß auch auf die Erlassung eines Ausweisungsbescheides oder eines Aufenthaltsverbots anwendbar, da hiedurch der Aufenthalt eines BESTIMMTEN Fremden im Bundesgebiet beendet werden soll (Hinweis E 18.7.1997, 96/02/0389). Eine andere Betrachtungsweise würde zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung bzw der Verhängung eines Aufenthaltsverbots hinsichtlich eines Fremden führen, dem es gelingt, seine wahre Identität zu verschleiern. Die namentliche Bezeichnung des von der behördlichen Maßnahme Betroffenen dient nur dazu, die Partei des Verwaltungsverfahrens bestimmt zu bezeichnen (Hinweis E 21.2.1997, 97/18/0061).