Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1995

Geschäftszahl

95/21/0183

Rechtssatz

Die im Gesetz vorgesehene Abstufung nach der Dauer des Aufenthaltsverbotes erfordert notwendigerweise eine Gewichtung der jeweils im Einzelfall herangezogenen Umstände nach ihrem Unrechtsgehalt.