Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1996

Geschäftszahl

95/21/0129

Rechtssatz

Der Umstand, daß das Beweisanbot mangelhaft war, weil lediglich der Name des Zeugen angegeben wurde, berechtigte die Behörde nicht, das Verfahren ohne Versuch, diesen Zeugen einzuvernehmen, abzuschließen. Die Behörde ist nämlich in einem solchen Fall verpflichtet, eine angemessene Frist zur Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen von Amts wegen festzusetzen. Erst nach Ablauf dieser Frist darf die Behörde annehmen, daß der Beweis nicht erbracht werden könne (Hinweis E 30.6.1971, 1138/70, VwSlg 8048 A/1971).