Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Geschäftszahl

95/21/0125

Rechtssatz

Durch die Beschäftigungslosigkeit des Fremden erfährt das Ausmaß der Integration des Fremden zufolge eines Defizites der hiefür ganz wesentlichen sozialen Komponente eine nicht unbeachtliche Minderung (Der Fremde wurde aus der Lehre entlassen, nachdem er unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben war; Hinweis E 15.12.1994, 94/18/0816).