Verwaltungsgerichtshof
28.06.1995
95/21/0109
Verbindet die Partei des Verwaltungsverfahrens die Setzung einer nach der Aktenlage verspäteten Verfahrenshandlung mit der Wendung "in offener Frist", so trifft die Behörde die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der Richtigkeit dieser Behauptung (Hinweis E 9.3.1988, 87/03/0138).