Verwaltungsgerichtshof
27.09.1995
95/21/0012
Entbehrt die vom Fremden behauptete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung in seiner Heimat (hier: Vietnam) jeglicher näher konkretisierten Untermauerung, stellt der Fremde vielmehr eine bloß lapidare Behauptung in dieser Richtung auf, so vermag dieses Vorbringen eine Gefahr iSd Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1993 nicht glaubhaft zu machen und brauchte die Behörde mangels entsprechend konkretisierten Tatsachenvorbringens im Verwaltungsverfahren keine weiteren Ermittlungen vorzunehmen (Hinweis E 17.11.1994, 94/18/0760; E 25.11.1993, 93/18/0381).