Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Geschäftszahl

95/21/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/03 93/18/0189 1

Stammrechtssatz

Die Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG erfordert nicht die Betretung des Fremden innerhalb eines Monates ab der Einreise. Es genügt vielmehr der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet und die Bedachtnahme auf Paragraph 19, FrG.