Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1996

Geschäftszahl

95/20/0501

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0051 E 30. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf jene eines anderen Bescheides zu verweisen. Insbesondere gilt dies für einen Ersatzbescheid, in welchem auf die Begründung des aufgehobenen ersten Bescheides verwiesen wird (siehe jedoch E 1991/09/10, 91/04/0032; E 1993/03/30, 92/04/0253; E 1993/05/25, 92/04/0278;).

Beachte

Siehe jedoch:

91/04/0032 E 10. September 1991 RS 1;

92/04/0253 E 30. März 1993 RS 2;

92/04/0278 E 25. Mai 1993 RS 1;