Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1997

Geschäftszahl

95/20/0426

Rechtssatz

Der Umstand, daß der an Verfolgungswahn (paranoiden Tendenzen) leidende Bf (hier: drei) geladene und schußbereite Waffen zum Schutz vor nicht objektivierbaren, bloß in seiner Einbildung existierenden Gefahren (hier ua von seinem Radio ausgehende "Mörderstrahlen") frei herumliegen hat, rechtfertigt Befürchtung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen.