Verwaltungsgerichtshof
10.10.1995
95/20/0402
Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG geht dem des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vor, weil es dem VwGH im Falle einer Fristversäumnis verwehrt ist, sich inhaltlich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen, weshalb eine aus dem Beschwerdeinhalt resultierende eventuelle Verletzung des Parteiengehörs zum Zeitpunkt der Prüfung der Beschwerdezulässigkeit nicht entstehen kann.