Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.1995

Geschäftszahl

95/20/0242

Rechtssatz

Ein Telefonat des Rechtsanwaltes mit einer Kanzleiangestellten bezüglich der Fristeintragung, die von einer infolge Erkrankung der Kanzleileiterin, arbeitsüberlasteten Schreibkraft vorgenommen wurde, wobei ein unrichtiges Ende der Frist angenommen wurde, ist kein Ersatz für die selbst vorgenommene Fristberechnung und Kontrolle des Einganges durch den Rechtsanwalt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/20/0243