Verwaltungsgerichtshof
26.07.1995
95/20/0242
Ein Telefonat des Rechtsanwaltes mit einer Kanzleiangestellten bezüglich der Fristeintragung, die von einer infolge Erkrankung der Kanzleileiterin, arbeitsüberlasteten Schreibkraft vorgenommen wurde, wobei ein unrichtiges Ende der Frist angenommen wurde, ist kein Ersatz für die selbst vorgenommene Fristberechnung und Kontrolle des Einganges durch den Rechtsanwalt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/20/0243