Verwaltungsgerichtshof
26.07.1995
95/20/0242
GRS wie 86/11/0132 B 24. September 1986 RS 3
Irrtümer und Fehler von Kanzleiangestellten sind den Rechtsanwälten zuzurechnen und ermöglichen dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwalts bei der Kontrolle der Termin- und Fristevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/20/0243