Verwaltungsgerichtshof
05.06.1996
95/20/0142
Die Erlassung eines Waffenverbotes gegen ein aktives Mitglied einer Gruppe, deren Angehörige eine manifeste Gewaltbereitschaft aufweisen (hier: versuchtes Bombenattentat, Gewaltideen im Zuge ausländerfeindlicher Einstellung) und Schußwaffen besitzen, ist gerechtfertigt. Auf den etwaigen inneren Vorbehalt eines Gruppenmitgliedes kommt es bei der gebotenen Beurteilung nach objektiven Kriterien nicht an.