Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Geschäftszahl

95/20/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0044 B 16. Dezember 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer selbstständig unanfechtbaren Verfahrensanordnung wird - in Abgrenzung zum verfahrensrechtlichen Bescheid - immer dann zu verneinen sein, wenn durch den in Rede stehenden Verwaltungsakt die materielle Rechtslage gestaltet wird. Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Unanfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

95/20/0216 B 26. Juli 1995

95/20/0208 B 26. Juli 1995