Verwaltungsgerichtshof
21.02.1995
95/20/0014
GRS wie 89/01/0332 E 29. November 1989 RS 1
Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im versperrten Handschuhfach eines unversperrten PKW stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG dar.