Verwaltungsgerichtshof
22.02.1996
95/19/1896
GRS wie VwGH E 1996/04/17 95/21/0161 2
Die Behörde hat bei Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 in gebotener Weise auf die privaten und familiären Interessen des Fremden am Bestehenbleiben seines Aufenthaltsrechtes in der Weise Bedacht zu nehmen, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privatleben und/oder Familienleben rechtfertigen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung muß auf die vom Gesetzgeber im Paragraph 20, Absatz 2, FrG 1993 vorgenommene Gewichtung dieser Interessen Bedacht genommen werden (Hinweis E 20.3.1996, 95/21/1120). Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur für den Fall der Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, sondern auch für den hier vorliegenden Fall einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung bei Vorliegen der im Paragraph 20, Absatz 2, FrG 1993 normierten Voraussetzungen.