Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1997

Geschäftszahl

95/19/1615

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0503 1

Stammrechtssatz

Der jahrelange (hier ca vierjährige) unberechtigte Aufenthalt des Fremden gefährdet die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Die aus der in diesem Zeitraum geschlossenen Ehe abgeleiteten familiären Interessen des Fremden am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet treten demgegenüber zurück, zumal die Ehe während des unberechtigten Aufenthaltes des Fremden geschlossen wurde und die Eheleute nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet rechnen durften.