Verwaltungsgerichtshof
27.06.1997
95/19/1615
GRS wie VwGH E 1994/09/29 94/18/0503 1
Der jahrelange (hier ca vierjährige) unberechtigte Aufenthalt des Fremden gefährdet die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Die aus der in diesem Zeitraum geschlossenen Ehe abgeleiteten familiären Interessen des Fremden am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet treten demgegenüber zurück, zumal die Ehe während des unberechtigten Aufenthaltes des Fremden geschlossen wurde und die Eheleute nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet rechnen durften.