Verwaltungsgerichtshof
19.12.1997
95/19/1475
Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 in der Fassung der Nov 351 aus 1995, sowie die auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3, dritter Satz AufenthaltsG 1992 in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt 351 aus 1995, erlassene römisch fünf der BReg, Bundesgesetzblatt 408 aus 1995,, erfaßt nach wie vor nicht alle Personen, die sich - iSd E VfSlg 14148 - schon im Inland befinden (oder sogar schon hier geboren sind) und - aus welchen Gründen auch immer - über keine aufrechte Aufenthaltsbewilligung bzw Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügen. Dies trifft etwa für diejenigen Personen zu, die zwar über keine Aufenthaltsbewilligung, sehr wohl aber über gewöhnliche Sichtvermerke verfügten. Nach Auffassung des VwGH liegt - folgt man dem E VfSlg 14148 entwickelten Gedanken des VfGH - auch in diesen Fällen, die von Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auch in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt 351 aus 1995, nicht ausdrücklich erfaßt sind, eine unbeabsichtigte Unvollständigkeit des Gesetzes, somit eine sogenannte "echte Gesetzeslücke" vor, die durch Analogie zu schließen ist. Gegen diesen Befund kann auch nicht eingewendet werden, daß der Bundesgesetzgeber ohnehin mit der Nov 351 aus 1995, eine von ihm erkannte Gesetzeslücke habe schließen wollen, weshalb die Annahme einer weiteren, verbleibenden Lücke nicht nachvollziehbar erscheine, weil die Nov zum AufenthaltsG 1992, Bundesgesetzblatt 351 aus 1995,, bereits am 19.5.1995 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, somit zu einem Zeitpunkt, in dem das E VfSlg 14148, in welchem die in der alten Rechtslage auftretende Lücke aufgezeigt wurde, noch nicht ergangen war.