Verwaltungsgerichtshof
21.05.1997
95/19/1474
GRS wie VwGH E 1996/11/12 96/19/1620 1
Der Umstand, daß der Fremde Österreich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines (gewöhnlichen) Sichtvermerkes nicht verlassen hat, rechtfertigt für sich alleine noch nicht die Annahme, daß der weitere Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (hier sind auch nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte für eine subjektiv darauf gerichtete Verhaltensweise des Fremden erkennbar; (Hinweis E 9.11.1995, 95/19/0263, und E 20.6.1996, 95/19/0269).