Verwaltungsgerichtshof
17.10.1997
95/19/1472
Der Bezeichnung der Berufungsbehörde (also auch einer falschen) in der Berufung kommt keine Bedeutung zu. Eine Behörde, bei der eine Berufung eingebracht wird, hat von Amts wegen wahrzunehmen, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist (Hinweis VS E 30.5.1996, 94/05/0370).