Verwaltungsgerichtshof
17.10.1997
95/19/1446
GRS wie VwGH E 1997/06/27 95/19/0496 1
Ist der letzte Aufenthaltstitel des Fremden, der in Österreich geboren wurde und der Österreich nie verlassen hat, - hier ein Wiedereinreisesichtvermerk - bereits abgelaufen, so ist der Fremde nach den Paragraph 5, FrG 1993 und Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 verpflichtet, das Bundesgebiet nach Ablauf seines Aufenthaltstitels zu verlassen. Eine Antragstellung "vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" iSd Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 kommt nach einer solchen - gebotenen - Ausreise sehr wohl in Frage. Aus dem Blickwinkel des Aufenthaltsrechtes ist aber unter bestimmten, in einer aufgrund Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 erlassenen römisch fünf normierten, Voraussetzungen eine Antragstellung im Inland zulässig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/19/1447
95/19/1449
95/19/1448