Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

95/19/1336

Rechtssatz

Die Verwirklichung des Sichtvermerksversagungsgrundes des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 setzt weder ein Verschulden des Fremden noch die Prognose einer Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit voraus.