Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1998

Geschäftszahl

95/19/1098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/22 95/21/0429 1

Stammrechtssatz

Bei der Familienbeihilfe gem Paragraph 2, ff FamLAG handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der bei der Beurteilung gem Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zu berücksichtigen ist (Hinweis E 14.12.1995, 95/19/0465).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/19/1099 - 95/19/1100