Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

95/19/1087

Rechtssatz

Da sich aus dem Gesetzeswortlaut jedenfalls nicht ergibt, daß es sich bei Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 um eine bloße Formvorschrift handeln sollte, ist diese Bestimmung im Einklang mit dem aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Willen des Gesetzgebers auszulegen, wonach der Fremde die Entscheidung über seinen im Ausland zu stellenden Antrag auch vom Ausland aus abzuwarten hat. Es handelt sich daher um eine inhaltliche Voraussetzung, deren Fehlen kein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstellt.