Verwaltungsgerichtshof
18.04.1997
95/19/1065
GRS wie VwGH E 1995/09/27 95/21/0033 1
Bei dem in Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz AufenthaltsG 1992 normierten Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, handelt es sich um eine Voraussetzung, deren Nichterfüllung zwingend die Nichtstattgebung des Antrages nach sich zieht. Dies kommt auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (525 Blg Nr 18 GP, 10) deutlich zum Ausdruck.