Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1997

Geschäftszahl

95/19/0897

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/0016 1

Stammrechtssatz

Die Ermächtigung zur Ausfolgung von Schriftstücken gemäß Paragraph 24, ZustG ist nicht auf die von der ausfolgenden Behörde zu erlassenden Bescheide beschränkt.