Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1997

Geschäftszahl

95/19/0895

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/30 95/18/0869 3

Stammrechtssatz

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 3, AufenthaltsG 1992 führt nicht dazu, daß Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 nicht anzuwenden wären.