Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Geschäftszahl

95/19/0632

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 93/17/0104 1

(hier: Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung BGBl 1991/51)

Stammrechtssatz

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nach Paragraph 71, Absatz 4, AVG ist durch das ausgeübte Wahlrecht für die Einbringung der Berufung nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung 1990/357 schon festgelegt. Zuständig zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde, bei der die Berufung eingebracht worden ist, im konkreten Fall somit die Behörde erster Instanz und nicht die Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hatte (Hinweis: E 19.9.1983, 83/10/0206).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/19/0633