Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1996

Geschäftszahl

95/19/0564

Rechtssatz

Die Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes hinsichtlich eines Aufenthaltsverbotes bedeutet jedenfalls nicht, daß sich der Fremde nunmehr rechtmäßig im Inland aufhält (Hinweis E 14.12.1995, 95/19/1287).