Verwaltungsgerichtshof
19.09.1996
95/19/0527
GRS wie 83/10/0254 E 16. April 1984 VwSlg 11410 A/1984 RS 2 (hier: Daher Relevanz des aufgezeigten Verfahrensmangels der Zustellung gem Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, auch wenn eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen des erstinstanzlichen Bescheides dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen wäre - Unterlassung des Vorhaltes der Verspätung des Rechtsmittels durch die belBeh)
Die Zurückweisung einer Berufung wegen Rechtsmittelverzichtes oder wegen Verspätung ist ihrem normativen Gehalt nach nicht einer Zurückweisung der Berufung wegen des Fehlens einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung gleichzuhalten. Auf Grund erstgenannter Zurückweisung stünde nämlich die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung fest.