Verwaltungsgerichtshof
31.08.1995
95/19/0138
Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiell-rechtliche Frist dar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, o5te Auflage, RZ 229).