Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Geschäftszahl

95/19/0006

Rechtssatz

Eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 4, Absatz 2, SVDolmG - etwa im Hinblick auf Artikel 6, MRK - ist nicht zu erkennen; die Eintragung in die als Hilfsmittel der Gerichte zu führende Dolmetscherliste vermag in diesem Zusammenhang Artikel 6, MRK keineswegs zu berühren, ist doch etwa die Heranziehung als Dolmetsch in gerichtlichen Verfahren (ungeachtet des Charakters dieser Tätigkeit als öffentlich-rechtlicher Pflicht) auch ohne Eintragung möglich.