Verwaltungsgerichtshof
26.03.1996
95/19/0006
Eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 4, Absatz 2, SVDolmG - etwa im Hinblick auf Artikel 6, MRK - ist nicht zu erkennen; die Eintragung in die als Hilfsmittel der Gerichte zu führende Dolmetscherliste vermag in diesem Zusammenhang Artikel 6, MRK keineswegs zu berühren, ist doch etwa die Heranziehung als Dolmetsch in gerichtlichen Verfahren (ungeachtet des Charakters dieser Tätigkeit als öffentlich-rechtlicher Pflicht) auch ohne Eintragung möglich.