Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Geschäftszahl

95/19/0003

Rechtssatz

Aus dem Charakter der Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages als inhaltliche Voraussetzung folgt, daß ihre Ergänzung nach Ablauf der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG nicht möglich ist (Hinweis E 20.6.1986, 84/17/0136, welches diese Aussage für die - insofern vergleichbare - Wiedereinsetzung trifft).