Verwaltungsgerichtshof
21.03.1996
95/18/1265
Das der Bestrafungen nach Paragraph 64, Absatz 5, KFG zugrundeliegende Fehlverhalten (Lenken eines Kfz ohne österreichische Lenkerberechtigung) wird nicht dadurch relativiert, daß der Fremde als Chauffeur tätig war, denn gerade von einem Berufskraftfahrer, den ein besonders hohes Maß an Verantwortung trifft, muß verlangt werden, sich über die österreichischen Vorschriften betreffend das Lenken von Kraftfahrzeugen zu informieren und daran zu halten.