Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Geschäftszahl

95/18/1265

Rechtssatz

Das der Bestrafungen nach Paragraph 64, Absatz 5, KFG zugrundeliegende Fehlverhalten (Lenken eines Kfz ohne österreichische Lenkerberechtigung) wird nicht dadurch relativiert, daß der Fremde als Chauffeur tätig war, denn gerade von einem Berufskraftfahrer, den ein besonders hohes Maß an Verantwortung trifft, muß verlangt werden, sich über die österreichischen Vorschriften betreffend das Lenken von Kraftfahrzeugen zu informieren und daran zu halten.