Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Geschäftszahl

95/18/1265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/20 95/18/1142 1

(hier zusätzlich Bestrafung wegen Übertretung fremdenrechtlicher Vorschriften und des Paragraph 64, Absatz 5, KFG)

Stammrechtssatz

Liegt dem Fremden ua das Verbrechen des Einbruchsdiebstahles zur Last, weswegen er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, so ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden angesichts des wichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, insbesondere zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, notwendig.