Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1995

Geschäftszahl

95/18/1227

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/18/0533 1

(hier einmalige Androhung eines Aufenthaltsverbotes)

Stammrechtssatz

Allein der Umstand, daß sich der Fremde trotz - mehrmaliger - Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von der Begehung gravierender Straftaten (hier ua Einbruchsdiebstahl, Sachbeschädigung, Verstöße gegen Paragraph 64, Absatz eins, KFG und Paragraph 5, Absatz eins, StVO) abhalten ließ, rechtfertigt jedenfalls den Schluß, daß das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele - hier zur Verhinderung von strafbaren Handlungen - dringend geboten ist.