Verwaltungsgerichtshof
07.09.1995
95/18/1197
Die bloße Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermag dem Fremden - abgesehen von der Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung um sechs Wochen - kein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0583).