Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1995

Geschäftszahl

95/18/1197

Rechtssatz

Die bloße Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vermag dem Fremden - abgesehen von der Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung um sechs Wochen - kein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0583).