Verwaltungsgerichtshof
29.02.1996
95/18/1195
Mit der Übersendung des Zustellnachweises betreffend die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und der Aufforderung, binnen zwei Wochen zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, ist die Berufungsbehörde ihrer Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausreichend nachgekommen.