Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.1996

Geschäftszahl

95/18/1195

Rechtssatz

Mit der Übersendung des Zustellnachweises betreffend die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und der Aufforderung, binnen zwei Wochen zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, ist die Berufungsbehörde ihrer Verpflichtung zur Einräumung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausreichend nachgekommen.