Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.1996

Geschäftszahl

95/18/1195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/04/0242 5

Stammrechtssatz

Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird

(Hinweis E 8.3.1989, 86/17/0044).