Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.1996

Geschäftszahl

95/18/1195

Rechtssatz

Aufgrund des Paragraph 58, Absatz 2, AVG und des Paragraph 60, AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen. Eine Verpflichtung zur Wiedergabe des Wortlauts der von ihr herangezogenen gesetzlichen Bestimmung ergibt sich daraus jedoch nicht.